Aus der Beschwerde und der ihr angeschlossenen Ausfertigung des angefochtenen Bescheides ergibt sich folgender unstrittige Sachverhalt: Die Beschwerdeführerin hatte als Klägerin zu 6 Cg 234/95i des LG Feldkirch gegen drei Beklagte Klage auf Unterlassung, weiters (gemäß Art. XLII EGZPO) auf Rechnungslegung und (sukzessive) Zahlung sowie schließlich auf Urteilsveröffentlichung geführt. Das Unterlassungsbegehren war mit S 400.000.-- das Rechnungslegungs- und (sukzessive) Zahlungsbeg... mehr lesen...
Index: 22/01 Jurisdiktionsnorm22/02 Zivilprozessordnung27/03 Gerichtsgebühren Justizverwaltungsgebühren
Norm: EGZPO Art42;GGG 1984 §14;GGG 1984 §18 Abs1;GGG 1984 §18 Abs2 Z2;GGG 1984 TP1;JN §56 Abs2;ZPO §226;
Rechtssatz: Art XLII EGZPO (die so genannte Manifestationsklage oder Stufenklage) enthält eine Ausnahme von dem gem § 226 ZPO bestehenden Gebot der Bestimmtheit des Klagebegehrens für jene Zahlungsbegehren od... mehr lesen...