Zur Hereinbringung einer Abgabenschuld des Beschwerdeführers von 1,059.950 S laut vollstreckbarem Rückstandsausweis vom 9. November 1993 unternahm das Finanzamt am 26. Jänner 1994 den Versuch der Pfändung beweglicher Sachen in dessen Wohnung. Zur Hereinbringung einer Abgabenschuld des Beschwerdeführers von 1,061.775 S laut vollstreckbarem Rückstandsausweis vom 1. März 1994 pfändete das Finanzamt am 16. März 1994 den in der Gewahrsame des Beschwerdeführers befindlichen Opel Rekord. Das... mehr lesen...
Index: 32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
Norm: AbgEO §16 Z6;AbgEO §26;AbgEO §5 Abs2;AbgEO §6 Abs1;
Rechtssatz: Es müssen nicht schon bei Einleitung der Vollstreckung iSd § 5 Abs 2 AbgEO konkrete
Gründe: für die Annahme vorliegen, der Verpflichtete verfüge über Vermögensgegenstände, deren Verwertung wenigstens einen die Exekutionskosten übersteigenden Erlös erwarten lasse. Es entspricht vielmehr dem Ges... mehr lesen...
Zur Hereinbringung einer Abgabenschuld der Beschwerdeführerin von S 4,789.750,24 laut vollstreckbarem Rückstandsausweis vom 19. April 1991 führte das Finanzamt am 24. Juli 1991 die Pfändung beweglicher Sachen in der Wohnung der Beschwerdeführerin durch. Die gepfändeten Gegenstände wurden zum Zwecke der nachfolgenden Versteigerung in das Dorotheum überstellt. Mit Bescheid vom 9. August 1991 schrieb das Finanzamt der Beschwerdeführerin die Entrichtung bzw. den Ersatz einer Pfändungsgebü... mehr lesen...
Index: 32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
Norm: AbgEO §16 Z6;AbgEO §5 Abs2;AbgEO §6 Abs1;
Rechtssatz: Es müssen nicht schon bei Einleitung der Vollstreckung iSd § 5 Abs 2 AbgEO konkrete
Gründe: für die Annahme vorliegen, wonach der Verpflichtete über Vermögensgegenstände verfüge, deren Verwertung wenigstens einen die Exekutionskosten übersteigenden Erlös erwarten lasse. Es entspricht vielmehr dem Gesetz... mehr lesen...