Index
32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
AbgEO §16 Z6;Rechtssatz
Es müssen nicht schon bei Einleitung der Vollstreckung iSd § 5 Abs 2 AbgEO konkrete Gründe für die Annahme vorliegen, wonach der Verpflichtete über Vermögensgegenstände verfüge, deren Verwertung wenigstens einen die Exekutionskosten übersteigenden Erlös erwarten lasse. Es entspricht vielmehr dem Gesetz, wenn das Vollstreckungsorgan über Anweisung der Abgabenbehörde zunächst von den in § 6 Abs 1 AbgEO eingeräumten Befugnissen Gebrauch macht; erst dies wird im Regelfall eine Auseinandersetzung mit der Frage erlauben, welchen Erlös das Exekutionsverfahren erwarten läßt. Ebensowenig bedeutet es eine Rechtswidrigkeit, wenn der Vollstrecker die Pfändung durchführt, obwohl nicht auszuschließen ist, daß die Verwertung der gepfändeten Gegenstände keinen die Exekutionskosten übersteigenden Erlös erwarten läßt. In der Folge hat sich die Abgabenbehörde jedoch, sofern Anhaltspunkte für das Vorliegen des in § 16 Z 6 AbgEO normierten Tatbestandes vorliegen, mit der Frage des voraussichtlich zu erwartenden Verkaufserlöses auseinanderzusetzen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1992150176.X06Im RIS seit
20.11.2000Zuletzt aktualisiert am
15.10.2009