Entscheidungen zu § 26 Abs. 6 AbgEO

Verwaltungsgerichtshof

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Entscheidungen 1-2 von 2

TE Vwgh Erkenntnis 1994/4/28 93/16/0192

Mit Bescheiden des Zollamtes Salzburg, je vom 30. Mai 1989, wurden gegenüber dem Beschwerdeführer und einer weiteren Partei betreffend ein im formlosen Vormerkverkehr in das Zollgebiet unverzollt eingebrachtes Motorrad Eingangsabgaben in Höhe von S 35.140,-- vorgeschrieben. Dabei wurde ausgesprochen, daß der Beschwerdeführer die Abgaben zusammen mit der anderen Partei zur ungeteilten Hand schuldet. Dagegen berief der Beschwerdeführer, worauf das Zollamt Salzburg die Berufung mit B... mehr lesen...

Entscheidung | Vwgh Erkenntnis | 28.04.1994

RS Vwgh 1994/4/28 93/16/0192

Index: 32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
Norm: AbgEO §26 Abs6;AbgEO §26 Abs7;BAO §235 Abs1;BAO §236 Abs1;BAO §237 Abs1;
Rechtssatz: Aus der Bestimmung des § 26 Abs 7 AbgEO ergibt sich argumentum a maiori ad minus, daß auch in Fällen des § 237 Abs 1 BAO, in denen der Abgabenanspruch anders als in solchen nach § 235 Abs 1 BAO und § 236 Abs 1 BAO keineswegs durch Abschreibung gänzlich erlischt, sondern v... mehr lesen...

Rechtssatz | Vwgh | 28.04.1994

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