RS Vwgh 1994/4/28 93/16/0192

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Veröffentlicht am 28.04.1994
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32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

AbgEO §26 Abs6;
AbgEO §26 Abs7;
BAO §235 Abs1;
BAO §236 Abs1;
BAO §237 Abs1;

Rechtssatz

Aus der Bestimmung des § 26 Abs 7 AbgEO ergibt sich argumentum a maiori ad minus, daß auch in Fällen des § 237 Abs 1 BAO, in denen der Abgabenanspruch anders als in solchen nach § 235 Abs 1 BAO und § 236 Abs 1 BAO keineswegs durch Abschreibung gänzlich erlischt, sondern vielmehr gegenüber dem anderen Solidarschuldner aufrecht bleibt (Hinweis Stoll, BAO, Handbuch 590), § 26 Abs 6 AbgEO unanwendbar ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1993160192.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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