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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
AbgEO §26 Abs6;Rechtssatz
Aus der Bestimmung des § 26 Abs 7 AbgEO ergibt sich argumentum a maiori ad minus, daß auch in Fällen des § 237 Abs 1 BAO, in denen der Abgabenanspruch anders als in solchen nach § 235 Abs 1 BAO und § 236 Abs 1 BAO keineswegs durch Abschreibung gänzlich erlischt, sondern vielmehr gegenüber dem anderen Solidarschuldner aufrecht bleibt (Hinweis Stoll, BAO, Handbuch 590), § 26 Abs 6 AbgEO unanwendbar ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1993160192.X01Im RIS seit
20.11.2000