Der Beschwerdeführer steht als Vizeleutnant i.R. seit 1. August 2011 in einem öffentlich-rechtlichen Ruhestandsverhältnis zum Bund. Mit Bescheid der Versicherungsanstalt öffentlicher Bediensteter (BVA) vom 14. Dezember 2011 wurde festgestellt, dass ihm vom 1. August 2011 an ein Ruhebezug von EUR 2.808,09 (bestehend aus einem Ruhegenuss von EUR 2.211,65 und einer Nebengebührenzulage von EUR 596,44) gebühre. Dabei bezog die erstinstanzliche Behörde zur Ermittlung der Ruhegenussberechnun... mehr lesen...