Index
001 Verwaltungsrecht allgemein;Norm
AVG §38;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sulyok, die Hofräte Dr. Zens und Dr. Thoma sowie die Hofrätinnen Mag. Nussbaumer-Hinterauer und Mag. Rehak als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Kupec, über die Beschwerde des AB in E, vertreten durch Dr. Walter Riedl, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Franz Josefs-Kai 5, gegen den Bescheid der Bundesministerin für Finanzen vom 19. Juli 2013, Zl. BMF- 111301/0100-II/5/2013, betreffend Ruhebezug, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer steht als Vizeleutnant i.R. seit 1. August 2011 in einem öffentlich-rechtlichen Ruhestandsverhältnis zum Bund.
Mit Bescheid der Versicherungsanstalt öffentlicher Bediensteter (BVA) vom 14. Dezember 2011 wurde festgestellt, dass ihm vom 1. August 2011 an ein Ruhebezug von EUR 2.808,09 (bestehend aus einem Ruhegenuss von EUR 2.211,65 und einer Nebengebührenzulage von EUR 596,44) gebühre.
Dabei bezog die erstinstanzliche Behörde zur Ermittlung der Ruhegenussberechnungsgrundlage unter den 110 höchsten Beitragsgrundlagen u.a. auch solche aus den Jahren 2009, 2010 und 2011 mit ein. Erkennbar beruhte die Berechnung dieser Beitragsgrundlagen auf den Bezugsansätzen für die Verwendungsgruppe M BUO 1 unter Berücksichtigung einer Funktionszulage der Funktionsgruppe 4 dieser Verwendungsgruppe.
Auch der Berechnung eines Vergleichsruhegenusses gemäß § 92 des Pensionsgesetzes 1965, BGBl. Nr. 340 (im Folgenden: PG 1965), wurde die Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zur genannten Verwendungs- bzw. Funktionsgruppe zugrunde gelegt.
Der Beschwerdeführer erhob Berufung, in welcher er vorbrachte, er habe die bescheidmäßige Feststellung der Wertigkeit des ihm zuletzt übertragenen Arbeitsplatzes beantragt, wobei von einer eventuellen Aufwertung (zwei Jahre rückwirkend) auch die Berechnung seines Ruhegenusses betroffen wäre.
Mit Bescheid vom 25. Jänner 2012 setzte die belangte Behörde das Berufungsverfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Frage der Wertigkeit des Arbeitsplatzes des Beschwerdeführers aus.
Ohne dass eine solche formelle Entscheidung ergangen wäre, wies die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid die Berufung des Beschwerdeführers gemäß § 66 Abs. 4 AVG ab.
Im angefochtenen Bescheid heißt es (auszugsweise):
"Im Hinblick darauf, dass das Ergebnis dieses Verfahrens Auswirkungen auf die Höhe des Ruhegenusses haben könnte, wurde das Berufungsverfahren mit Bescheid des Bundesministeriums für Finanzen vom 25.1.2012, GZ. BMF-111301/0026-II/5/2012, bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Frage der Wertigkeit Ihres letzten Dienstpostens ausgesetzt. Mit Schreiben vom 5.6.2012, GZ. BMF-111301/0134-II/5/2012 (von Ihrer Gattin laut Rückschein am 8.6.2012 übernommen), aber auch mit Schreiben vom 28.12.2012, GZ.- BMF-111301/0255-II/5/2012 (von Ihnen selbst laut Rückschein am 3.1.2013 übernommen) wurden Sie ersucht mitzuteilen, ob eine Entscheidung in der angesprochenen Angelegenheit ergangen wäre und gegebenenfalls gebeten, eine Ablichtung dieser Entscheidung zu übersenden. Mit Schreiben vom 27.6 2013, GZ. BMF-111301/0093- II/5/2013, wurden Sie - bis heute wiederum vergebens - erneut ersucht, die erbetene Auskunft zu erteilen und die gewünschte Kopie vorzulegen. Um das Verfahren möglichst schnell abschließen zu können, wurde gleichzeitig auch das Streitkräfteführungskommando um diesbezügliche Mitteilungen ersucht. Dieses bestätigte mit Schreiben vom 8.7.2013, GZ. P402685/39-SKFüKdo/J1/2013, dass Sie 'die Aufwertung Ihres (vor Antritt Ihres Ruhestandes) innegehabten Arbeitsplatzes beantragt hätten'. Dieses Verfahren sei 'jedoch das Bundeskanzleramt, auf Grund des Wegfalles der Voraussetzung (durch die Ruhestandsversetzung), eingestellt worden.' Als Beleg für diese Rechtsmeinung wurde ein Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VerfGH-Erk. vom 29.9.2010, B 1366/09, VfSlg. 19.175) angeführt, wonach mit der Versetzung in den Ruhestand eines Beamten dessen Feststellungsinteresse an der Bewertung seines ehemaligen Dienstposten erlösche."
Nach Wiedergabe der angewendeten Gesetzesbestimmungen führte die belangte Behörde schließlich Folgendes aus:
"Wie bereits dargestellt haben Sie Berufung in der Erwartung erhoben, dass Ihr Antrag auf Feststellung der Wertigkeit Ihres zuletzt innegehabten Arbeitsplatzes zu dessen Aufwertung führen würde, was eine Erhöhung der Ruhegenussberechnungsgrundlage nach § 4 Abs. 1 und 2 PG 1965 und in der Folge - nach den zitierten weiteren Bestimmungen des Pensionsgesetzes 1965 - auch eine Erhöhung des Ihnen gebührenden Ruhegenusses mit sich bringen hätte können.
Zuständig zur Feststellung der Wertigkeit eines Dienstpostens ist nach Einholung eines Gutachtens des Bundeskanzleramtes die jeweils zuständige Aktivdienstbehörde, das war in Ihrem Falle das Streitkräfteführungskommando. Auf Grund einer Rechtsauskunft des Bundeskanzleramtes hat das angerufene Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport mitgeteilt, dass auf Grund der Tatsache, dass Sie mit Ablauf des 31.7.2011 in den Ruhestand versetzt worden seien, bei dem zu diesem Zeitpunkt noch offenen Antrag das Feststellungsinteresse an der Bewertung Ihres letzten Dienstpostens erloschen sei. Ein derartiger Antrag wäre daher wegen Unzulässigkeit zurückzuweisen. Daher hat das Streitkräfteführungskommando - wie dieses aus dem bereits angeführten Schreiben vom 8.7.2013 hervorgeht - das Verfahren betreffend die Wertigkeit Ihres Dienstpostens eingestellt. Es trat daher - entgegen Ihren Erwartungen - keine Änderung der Wertigkeit Ihres zuletzt innegehabten Dienstpostens ein. Somit ergibt sich auch weder eine Änderung des Ruhegenussberechnungsbetrages noch in der Folge eine darauf beruhende Änderung in der Höhe des Ruhegenusses.
Im Übrigen hat eine Überprüfung der sonstigen Bemessungsschritte des Ihnen gebührenden Ruhegenusses ergeben, dass das BVA/Pensionsservice diese in voller Übereinstimmung mit dem gesetzlichen Vorgaben vorgenommen hat."
Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof. Der Beschwerdeführer macht Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften mit dem Antrag geltend, ihn aus diesen Gründen aufzuheben.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in welcher sie die Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Das gegenständliche Beschwerdeverfahren war am 31. Dezember 2013 beim Verwaltungsgerichtshof anhängig; die Beschwerdefrist ist vor diesem Zeitpunkt abgelaufen. Aus dem Grunde des § 79 Abs. 11 letzter Satz VwGG waren auf dieses Verfahren daher die mit Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Bestimmungen anzuwenden. Dies gilt - gemäß § 3 Z. 1 der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014, BGBl. II Nr. 518/2013 idF der Verordnung BGBl. II Nr. 8/2014 - auch für die VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455. Die folgenden Zitate des VwGG in dieser Entscheidung beziehen sich auf dessen mit Ablauf des 31. Dezember 2013 in Kraft gestandene Fassung.
Gemäß § 3a PG 1965 idF BGBl. I Nr. 138/1997 wird der Ruhegenuss auf der Grundlage der Ruhegenussberechnungsgrundlage, der Ruhegenussbemessungsgrundlage und der ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit ermittelt.
§ 4 Abs. 1 Z. 1 in der Fassung dieses Paragrafen nach dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 153/2009, wie er am 1. August 2011 in Kraft stand, lautete:
"Ruhegenußberechnungsgrundlage
§ 4. (1) Die Ruhegenussberechnungsgrundlage ist wie folgt zu ermitteln:
1. Für jeden nach dem 31. Dezember 1979 liegenden Monat der ruhegenussfähigen Bundesdienstzeit, für den ein Pensionsbeitrag nach den jeweils geltenden Bestimmungen zu leisten ist oder war (Beitragsmonat), ist die Bemessungsgrundlage für den Pensionsbeitrag (Beitragsgrundlage) nach § 22 des Gehaltsgesetzes 1956 (GehG), BGBl. Nr. 54, in der jeweils geltenden Fassung zu ermitteln. Sonderzahlungen und anspruchsbegründende Nebengebühren bleiben dabei außer Betracht.
..."
Gemäß § 93 Abs. 1 PG 1965 in der Fassung dieses Paragrafen nach dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 153/2009 wird der Vergleichsruhegenuss auf der Grundlage des ruhegenussfähigen Monatsbezuges und der ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit ermittelt.
Gemäß Abs. 3 leg. cit. besteht der ruhegenussfähige Monatsbezug aus dem Gehalt und den als ruhegenussfähig erklärten Zulagen, die der besoldungsrechtlichen Stellung entsprechen, die der Beamte im Zeitpunkt seines Ausscheidens aus dem Dienststand erreicht hat.
Gemäß § 22 Abs. 2 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54 in der Fassung dieses Absatzes nach dem Pensionsharmonisierungsgesetz BGBl. I Nr. 142/2004, besteht die Bemessungsgrundlage für den Pensionsbeitrag u.a. aus dem Gehalt und den als ruhegenussfähig erklärten Zulagen, die der besoldungsrechtlichen Stellung des Beamten entsprechen.
§ 91 Abs. 1 erster Satz GehG in der Fassung dieses Satzes nach dem Besoldungsreform-Gesetz 1994, BGBl. Nr. 550, lautet:
"Funktionszulage
§ 91. (1) Militärpersonen gebührt eine ruhegenußfähige Funktionszulage, wenn sie dauernd mit einem Arbeitsplatz betraut sind, der nach § 147 BDG 1979 einer der nachstehend angeführten Funktionsgruppen zugeordnet ist. ..."
§ 38 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51 (AVG), lautete in der im Jahr 2011 in Kraft gestandenen Stammfassung:
"§ 38. Sofern die Gesetze nicht anderes bestimmen, ist die Behörde berechtigt, im Ermittlungsverfahren auftauchende Vorfragen, die als Hauptfragen von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten zu entscheiden wären, nach der über die maßgebenden Verhältnisse gewonnenen eigenen Anschauung zu beurteilen und diese Beurteilung ihrem Bescheid zugrunde zu legen. Sie kann aber auch das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Vorfrage aussetzen, wenn die Vorfrage schon den Gegenstand eines anhängigen Verfahrens bei der zuständigen Behörde bildet oder ein solches Verfahren gleichzeitig anhängig gemacht wird."
Gemäß § 69 Abs. 1 Z. 3 AVG ist einem Wiederaufnahmeantrag gegen einen rechtskräftigen Bescheid u.a. dann stattzugeben, wenn dieser gemäß § 38 AVG von Vorfragen abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der zuständigen Verwaltungsbehörde in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde. Gemäß § 69 Abs. 2 dritter Satz AVG kann ein Wiederaufnahmsantrag nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides nicht mehr gestellt werden.
Nach § 14 Abs. 4 des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984, BGBl. Nr. 29, beträgt die zuletzt genannte Frist im Dienstrechtsverfahren zehn Jahre.
Der Beschwerdeführer rügt zunächst, dass es die belangte Behörde (unter Verletzung der Rechtskraftwirkungen ihres eigenen Aussetzungsbescheides) unterlassen habe, eine rechtskräftige Entscheidung über den Antrag des Beschwerdeführers auf Feststellung der Wertigkeit seines Arbeitsplatzes abzuwarten. Dem Beschwerdeführer sei zwar die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bekannt, wonach der Partei ein subjektives Recht auf Unterbleiben einer Entscheidung bis zu dem im Aussetzungsbescheid genannten Endzeitpunkt nicht bestehe; dieser Rechtsprechung sei jedoch entgegenzuhalten, dass ein Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens aus dem Grunde des § 69 Abs. 1 Z. 3 AVG an absolute Fristen, hier unter Berücksichtigung des § 14 Abs. 4 DVG an eine solche von zehn Jahren, gebunden sei. Verfahren zur Bewertung von Arbeitsplätzen dauerten erfahrungsgemäß lange und könnten diese Frist überschreiten.
Dem ist Folgendes zu erwidern:
Wie der Beschwerdeführer zutreffend erkennt, vertritt der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung die Auffassung, wonach die Rechtskraftwirkung eines Aussetzungsbescheides nicht darin bestehe, dass der Partei ein Recht darauf erwachse, dass das ausgesetzte Verwaltungsverfahren vor rechtskräftiger Entscheidung über die Vorfrage nicht erledigt werden dürfte. Der Partei komme somit kein subjektives Recht auf Nichtbeendigung dieses Verfahrens zu (vgl. die bei Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze I2, E. 129 f, zu § 38 AVG wiedergegebene Judikatur). Der Verwaltungsgerichtshof sieht sich auch vor dem Hintergrund des Beschwerdevorbringens zu einem Abgehen von dieser Rechtsprechung nicht veranlasst:
Da § 38 AVG es der Behörde schon von vornherein freistellt, Vorfragen auch eigenständig zu beurteilen und der Partei somit aus § 38 AVG kein Anspruch auf Aussetzung erwächst, weshalb ein darauf gerichteter Antrag der Partei zurückzuweisen wäre (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom 11. Februar 1992, Zl. 92/11/0006, mit weiteren Hinweisen), kann das vom Beschwerdeführer aufgezeigte Problem, wonach die absolute Wiederaufnahmsfrist unter Berücksichtigung der Verfahrensdauer des Verfahrens über die Hauptfrage zu kurz sein könnte, jedenfalls nicht durch eine von der bisherigen Rechtsprechung abweichende Auslegung der Rechtskraftwirkung eines Aussetzungsbeschlusses umfassend gelöst werden. Vielmehr stellt der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang die - hier nicht zu beurteilende - Frage der Sachlichkeit der (hier verlängerten) absoluten Wiederaufnahmefrist gemäß § 69 Abs. 2 AVG iVm § 14 Abs. 4 DVG.
Vor dem Hintergrund der zitierten Rechtsprechung war die belangte Behörde daher ungeachtet dessen, dass das Verfahren über den Feststellungsantrag betreffend die Arbeitsplatzwertigkeit noch nicht rechtskräftig beendet war und das Feststellungsinteresse des Beschwerdeführers infolge seiner Ruhestandsversetzung auch nicht weggefallen ist (vgl. hiezu die hg. Erkenntnisse je vom 20. Mai 2008, Zlen. 2005/12/0012, 2005/12/0196 und 2005/12/0218; der Verwaltungsgerichtshof sieht sich auch vor dem Hintergrund des im angefochtenen Bescheid zitierten Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes, welches nicht zum Dienstrecht der Bundesbeamten ergangen ist und welches überdies einen Fall betraf, in welchem über die aus der Wertigkeit des Arbeitsplatzes resultierenden besoldungsrechtlichen Ansprüche des Beamten bereits rechtskräftig entschieden wurde, nicht veranlasst, von dieser Rechtsprechung abzugehen) durchaus berechtigt, im Instanzenzug über die Frage der Ruhegenussbemessung zu entscheiden.
Freilich hätte sie dann - was vom Beschwerdeführer zu Recht gerügt wird - die Frage der Wertigkeit seines Arbeitsplatzes in den letzten zwei Jahren vor seiner Ruhestandsversetzung eigenständig zu beurteilen gehabt:
Der Verwaltungsgerichtshof hat im hg. Erkenntnis vom 26. Juni 2002, Zl. 2000/12/0070, Folgendes ausgesprochen:
"Nach § 30 Abs. 1 GehG 1956 in der Fassung des Besoldungsreform-Gesetzes 1994, BGBl. Nr. 550, gebührt dem Beamten eine (ruhegenussfähige) Funktionszulage, wenn er dauernd mit einem Arbeitsplatz betraut ist, der nach § 137 BDG 1979 einer der (in dieser Bestimmung nachstehend angeführten) Funktionsgruppen zugeordnet ist. Wie die ErläutRV zur Neufassung des § 30 GehG 1956 durch das Besoldungsrefom-Gesetz 1994, 1577 BlgNR 18. GP 180 f, ausführen, setzt diese Bestimmung den wesentlichen Reformschritt der UNMITTELBAREN ABGELTUNG hervorgehobener Leistungen durch Schaffung der Funktionszulage. Die Gebührlichkeit der Funktionszulage hängt daher ausschließlich davon ab, dass der Beamte mit einem bestimmten Arbeitsplatz bestimmter Wertigkeit betraut ist. Ändert sich die Aufgabenstellung am Arbeitsplatz und damit dessen Bewertung, schlägt dies unmittelbar auf ihre Gebührlichkeit nach § 30 Abs. 1 GehG 1956 durch."
Entsprechendes gilt für die gleich geregelte Funktionszulage für Militärpersonen gemäß § 91 Abs. 1 erster Satz GehG.
Aus dem Vorgesagten folgt, dass die Gebührlichkeit einer Funktionszulage und die daraus abgeleitete besoldungsrechtliche Stellung des Beamten auch im Verständnis dieses Begriffes in § 22 Abs. 2 GehG und in § 93 Abs. 3 PG 1965 nicht davon abhängt, wie der Arbeitsplatz (faktisch) von der Dienstbehörde bewertet wurde, sondern vielmehr davon, welche Wertigkeit ihm unter Berücksichtigung der dem Beamten rechtswirksam zugewiesenen Arbeitsplatzaufgaben bei zutreffender Bewertung zukam.
Diese Frage hätte die belangte Behörde - so sie in der Sache der Ruhegenussbemessung ohne Abwarten des Ergebnisses des Arbeitsplatzbewertungsverfahrens entscheiden wollte - eigenständig zu beurteilen gehabt.
Indem sie diese Rechtslage verkannte, belastete die belangte Behörde den angefochtenen Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit, sodass dieser gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben war.
Durch die Aufhebung tritt das Verfahren wiederum in die Lage vor Erlassung des angefochtenen Bescheides zurück. Dem nunmehr zuständig gewordenen Bundesverwaltungsgericht steht es in Ermangelung einer rechtskräftigen Beendigung des Verfahrens über die Arbeitsplatzbewertung nach dem Vorgesagten frei, entweder unter eigenständiger Beurteilung der Frage der Arbeitsplatzwertigkeit des Beschwerdeführers neuerlich in der Sache der Ruhegenussbemessung zu entscheiden oder aber - gestützt auf die fortdauernde Wirkung des Aussetzungsbeschlusses der belangten Behörde - damit bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung im Verfahren zur Feststellung der Wertigkeit des Arbeitsplatzes zuzuwarten. Im letzteren Fall stünde es dem Beschwerdeführer offen, Rechtsbehelfe gegen eine allenfalls vorliegende Säumnis der zuständigen Aktivdienstbehörde mit der Bearbeitung seines Antrages auf Arbeitsplatzbewertung zu ergreifen.
Die Kostenentscheidung gründet auf die §§ 47 ff VwGG.
Wien, am 30. April 2014
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteAuslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:2013120220.X00Im RIS seit
28.05.2014Zuletzt aktualisiert am
15.09.2014