Die Bundespolizeidirektion Innsbruck hat mit dem obgenannten Bescheid den Berufungswerber aus dem Bundesgebiet der Republik Österreich ausgewiesen. Gegen diesen Bescheid hat G. T. fristgerecht Berufung erhoben. Mit Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Tirol vom 07.05.2001, Zahl III 4033-35/01, wurde die Berufung als unbegründet abgewiesen. In der Folge hat der Berufungswerber dann durch seine ausgewiesene Rechtsvertreterin Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erho... mehr lesen...