TE UVS Tirol 2007/02/26 2006/17/0262-3

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 26.02.2007
beobachten
merken
Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol entscheidet durch sein Mitglied Dr. Felizitas Schiessendoppler-Luchner über die Berufung des Herrn G. T., geb XY, italienischer Staatsbürger unbekannten Aufenthalts, vertreten durch RA. Dr. A. P., gegen den Bescheid der Bundespolizeidirektion Innsbruck vom 14.03.2001, Zl Fr 3/102/99, betreffend eine Ausweisung aus dem Gebiet der Republik Österreich, nach Durchführung einer öffentlichen und mündlichen Berufungsverhandlung wie folgt:

 

Gemäß § 66 Abs 4 und § 67a Abs 1 Z 1 AVG iVm § 9 Abs 1 Z 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) wird die Berufung als unbegründet abgewiesen und gleichzeitig gemäß § 57 FPG festgestellt, dass die Ausweisung zum Zeitpunkt der  Erlassung rechtmäßig war.

Text

Die Bundespolizeidirektion Innsbruck hat mit dem obgenannten Bescheid den Berufungswerber aus dem Bundesgebiet der Republik Österreich ausgewiesen.

 

Gegen diesen Bescheid hat G. T. fristgerecht Berufung erhoben.

 

Mit Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Tirol vom 07.05.2001, Zahl III 4033-35/01, wurde die Berufung als unbegründet abgewiesen.

 

In der Folge hat der Berufungswerber dann durch seine ausgewiesene Rechtsvertreterin Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erhoben. Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 15.11.2005, 2005/18/0272, wurde der angefochtene Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

In weiterer Folge wurde der gegenständliche Verwaltungsakt von der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Tirol gemäß § 6 Abs 1 AVG iVm § 9 Abs 1 Z 1 FPG zuständigkeitshalber an den Unabhängigen Verwaltungssenat in Tirol zur Entscheidung weitergeleitet.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol hat daher neuerlich über die Berufung gegen den Bescheid der Bundespolizeidirektion Innsbruck vom 14.03.2001, Zahl Fr 3/102/99, zu entscheiden.

 

In der rechtzeitig gegen diesen Bescheid der Bundespolizeidirektion Innsbruck erhobenen Berufung führt der Berufungswerber aus, dass er nach seinem Haftaufenthalt in Deutschland nach Innsbruck zurückgekehrt sei und diesen Ort als Mittelpunkt seiner Lebensinteressen betrachte. Er befinde sich in einem engmaschigen medizinischen und sozialarbeiterischen Betreuungsverhältnis. Er bewohne seit 12.03.2001 eine Garconniere, die vom Verein ?AIDS-Hilfe Tirol? an ihn untervermietet werde. Er sei arbeitswillig und habe eine Beschäftigungszusage als Kellner im Restaurant V. in der XY-Straße. Ein notwendiger medizinischer Eingriff, dem er sich derzeit an der Univ. Klinik Innsbruck unterziehe, habe jedoch den tatsächlichen Arbeitsbeginn verzögert. Eine diesbezügliche Einstellungserklärung des Arbeitgebers werde nachgereicht. Er wolle festhalten, dass er Österreich und Innsbruck als Mittelpunkt seiner Lebensinteressen betrachte, weil er hier die Möglichkeit sehe, seine gesundheitlichen, sozialen und wirtschaftlichen Verhältnisse entscheidend zu verbessern. Eine Ausweisung würde seinem Ansinnen entgegenstehen.

 

Festgehalten wird, dass der Berufungswerber bei einer Vorladung durch die Bundespolizeidirektion Innsbruck vom 05.07.2001 angegeben hat, dass er am darauf folgenden  Wochenende Österreich verlassen und zwar nach Italien ausreisen werden.

 

Einem Bericht der Bundespolizeidirektion Innsbruck vom 25.07.2001 ist zu entnehmen, dass mehrmalige Versuche, T. an der Adresse in I., XY-Straße 76, anzutreffen, erfolglos gewesen seien. Erhebungen bei der  AIDS-Hilfe Tirol, Frau D., hätten ergeben, dass laut Angaben einer Freundin des Berufungswerbers sich dieser nunmehr tatsächlich in Italien aufhalten soll und dort in ärztlicher Behandlung sei. Er habe angerufen, aber nicht mitgeteilt, wo er sich aufhalte.

 

Der Berufungswerber ist italienischer Staatsangehörige, sohin EU-Bürger und hält sich seit 1997 im Bundesgebiet auf. Zunächst war er im Verwaltungsbezirk Kitzbühel, dann im Verwaltungsbezirk Innsbruck-Land und seit 1999 in Innsbruck-Stadt. Der Berufungswerber hat über keine eigenen Mittel zu seinem Unterhalt verfügt und von der Sozialhilfe gelebt. Er konnte der Behörde weder eine Einstellungserklärung eines Arbeitgebers, noch eine Arbeitsbescheinigung vorlegen, noch nachweisen, dass er einer selbständigen Erwerbstätigkeit nachgeht. Er konnte auch nicht glaubhaft machen, dass begründete Aussicht auf Aufnahme einer Erwerbstätigkeit bestünde. Auch konnte er nicht beweisen, dass ihm als Familienangehöriger eines zum Aufenthalt berechtigten EWR-Bürgers Unterhalt gewährt werden würde. Wie zuvor ausgeführt, hält sich der Berufungswerber nicht mehr im Bundesgebiet auf.

 

Diese Feststellungen beruhen auf dem Inhalt der unbedenklich im erstinstanzlichen Akt einliegenden Urkunden in der Zusammenschau mit dem Ergebnis des ergänzend durchgeführten Ermittlungsverfahrens.

 

Rechtliche Beurteilung:

Die im gegenständlichen Fall maßgeblichen Bestimmungen des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl I Nr 100/2005, zuletzt geändert durch BGBl I Nr 99/2006, lauten wie folgt:

 

?Berufungen

§ 9

(1) (Verfassungsbestimmung) Über Berufungen gegen Entscheidungen nach diesem Bundesgesetz entscheiden, sofern nicht anderes bestimmt ist,

1. im Fall von EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen die unabhängigen Verwaltungssenate in  den Ländern und

?

 

Sonstige Ausnahmen von der Sichtvermerkspflicht

§ 30

(1) Fremde, die auf Grund allgemein anerkannter Regeln des Völkerrechts, eines Staatsvertrages, eines Bundesgesetzes oder eines unmittelbar anwendbaren Rechtsaktes der Europäischen Union in Österreich Sichtvermerks- und Niederlassungsfreiheit genießen, benötigen zur Einreise in das Bundesgebiet kein Visum.

 

Rechtsmittel gegen Ausweisungen

§ 57

Wird gegen eine Ausweisung ein ordentliches Rechtsmittel ergriffen und hält sich der Fremde zum Zeitpunkt der Berufungsentscheidung erwiesener Maßen nicht mehr im Bundesgebiet auf, so haben die Berufungsbehörden nur festzustellen, ob die Ausweisung zum Zeitpunkt der Erlassung rechtmäßig war.

 

Schutz des Privat- und Familienlebens

§ 66

(1) Würde durch eine Ausweisung in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Ausweisung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Eine Ausweisung gemäß § 54 Abs 1, 3 und 4 darf jedenfalls nicht erlassen werden, wenn die Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wiegen, als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von seiner Erlassung. Bei dieser Abwägung ist insbesondere auf folgende Umstände Bedacht zu nehmen:

1. die Dauer des Aufenthaltes und das Ausmaß der Integration des Fremden oder seiner Familienangehörigen;

2. die Intensität der familiären oder sonstigen Bindungen.

 

EWR-Bürger und Schweizer Bürger

§ 84

EWR-Bürger und Schweizer Bürger haben das Recht auf Aufenthalt für einen Zeitraum von drei Monaten; § 30 Abs 1 gilt. Darüber hinaus besteht ein Aufenthaltsrecht nach Maßgabe des 4. Hauptstückes des 2. Teiles des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes. (ist §§ 51 ff NAG)

 

Sonderbestimmungen für den Entzug der Aufenthaltsberechtigung und für verfahrensfreie Maßnahmen

§ 86

...

(2) EWR-Bürger, Schweizer Bürger und begünstigte Drittstaatsangehörige sind dann auszuweisen, wenn ihnen aus den Gründen des § 55 Abs 1 NAG das Niederlassungsrecht fehlt.

?

 

Übergangsbestimmungen

§ 125

(1) Verfahren zur Erlassung eines Aufenthaltsverbotes oder einer Ausweisung, die bei In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes anhängig sind, sind nach dessen Bestimmungen weiterzuführen. ??

 

Weiters zu beachten ist Artikel 8 EMRK ? Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens:

?(1) Jedermann hat Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.

(2) Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts ist nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.?

 

Schließlich sind auch noch folgende Vorschriften des Niederlassung- und Aufenthaltsgesetzes (NAG), BGBl I Nr 100/2005, zuletzt geändert durch BGBl I Nr 99/2006, maßgeblich:

 

?Niederlassungsrecht für EWR-Bürger

§ 51

EWR-Bürger, die ihr Recht auf Freizügigkeit in Anspruch nehmen und sich länger als drei Monate im Bundesgebiet aufhalten, sind zur Niederlassung berechtigt, wenn sie

1.

in Österreich Arbeitnehmer oder Selbständige sind;

2.

für sich und ihre Familienangehörigen über eine ausreichende Krankenversicherung verfügen und nachweisen, dass sie über ausreichende Existenzmittel zur Bestreitung ihres  Lebensunterhalts verfügen, so dass sie während ihrer Niederlassung keine Sozialhilfeleistungen in Anspruch nehmen müssen, oder

 3. eine Ausbildung bei einer rechtlich anerkannten öffentlichen oder privaten Schule oder Bildungseinrichtung absolvieren und die Voraussetzungen der Z 2 erfüllen.

 

Anmeldebescheinigung

§ 53

(1) EWR-Bürger, die ihr Recht auf Freizügigkeit in Anspruch nehmen, und deren Angehörige gemäß § 52 haben, wenn sie sich länger als drei Monate im Bundesgebiet aufhalten, spätestens nach Ablauf von drei Monaten ab ihrer Niederlassung diese der Behörde anzuzeigen. Bei Vorliegen der Voraussetzungen (§§ 51 oder 52) ist von der Behörde auf Antrag eine Anmeldebescheinigung auszustellen. Diese gilt zugleich als Dokument zur Bescheinigung des Daueraufenthalts des EWR-Bürgers.

(2) Zum Nachweis des Rechts sind ein gültiger Personalausweis oder Reisepass sowie

1. nach § 51 Z 1 eine Bestätigung des Arbeitgebers oder ein Nachweis der Selbständigkeit;

2. nach § 51 Z 2 Nachweise über eine ausreichende Krankenversicherung und über ausreichende Existenzmittel;

3. nach § 51 Z 3 Nachweise über eine ausreichende Krankenversicherung und über die Zulassung zu einer Schule oder Bildungseinrichtung sowie eine Erklärung oder sonstige Dokumente über ausreichende Existenzmittel;

4. ....,

vorzulegen.

 

Fehlen des Niederlassungsrechts

§ 55

(1) Besteht das gemäß §§ 51, 52 und 54 dokumentierte Niederlassungsrecht nicht, weil eine Gefährdung aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit vorliegt oder weil die Nachweise nach § 53 Abs 2 oder § 54 Abs 2 nicht erbracht werden, hat die Behörde den Antragsteller vom Nichtvorliegen der Voraussetzungen schriftlich in Kenntnis zu setzen und ihm mitzuteilen, dass die Fremdenpolizeibehörde hinsichtlich einer möglichen Aufenthaltsbeendigung befasst wurde. Die Fremdenpolizeibehörde ist unverzüglich, spätestens jedoch gleichzeitig mit der Mitteilung an den Antragsteller zu befassen. ??

 

Gemäß § 125 Abs 1 FPG sind Verfahren zur Erlassung eines Aufenthaltsverbotes oder einer Ausweisung, die bei In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes (01. Jänner 2006) anhängig sind, nach dessen Bestimmungen weiterzuführen. Der erstinstanzliche Bescheid der Bundespolizeidirektion Innsbruck vom 14.03.2001 ist im Lichte dieser Übergangsbestimmungen als ?Entscheidung nach diesem Bundesgesetz? im Sinne des § 9 Abs 1 FPG anzusehen. Der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol ist daher zur Entscheidung über die gegenständliche Berufung zuständig.

 

Wie bereits festgehalten, hält sich der Berufungswerber nicht mehr im Bundesgebiet auf. Entsprechend der Vorschrift des § 57 FPG ist daher bei der vorliegenden Berufungsentscheidung nur auf den für die Entscheidung der erstinstanzlichen Behörde maßgeblichen Zeitpunkt abzustellen.

 

Es steht allen EWR-Bürgern zu, sich für einen Zeitraum von bis zu drei Monaten ohne jegliche Bedingungen oder Formalitäten, außer der Pflicht, im Besitz eines gültigen Personalausweises oder Reisepasses zu sein, in einem anderen EWR-Staat aufzuhalten. In Umsetzung der Richtlinie 2004/38/EG regelt § 51 NAG Fälle der Freizügigkeit von EWR-Bürgern aus anderen EWR-Staaten, die ihr Recht auf Freizügigkeit innerhalb der Grenzen des EWR in Anspruch nehmen und sich länger als drei Monate in Österreich aufhalten. Eine Aufenthaltsbeendigung (Ausweisung) ist nur nach Maßgabe des § 55 NAG iVm § 86 FPG zulässig.

Nachdem der Berufungswerber zum Zeitpunkt der erstinstanzlichen Entscheidung bereits länger als drei Monate im Bundesgebiet aufhältig war, allerdings weder als Arbeitnehmer noch als Selbstständiger tätig war und nicht nachweisen konnte, dass er über eine entsprechende Krankenversicherung bzw. über ausreichende Existenzmittel zur Bestreitung seines Lebensunterhaltes verfügt, war er zur Niederlassung nicht berechtigt. Damit ist aber die Ausweisung im Grunde des § 86 Abs 2 FPG zu Recht erfolgt.

 

Persönliche Interessen an einem Verbleib in Österreich vermochte der Berufungswerber lediglich aufgrund eines notwendigen medizinischen Eingriffes, dem er sich in der Univ.-Klinik Innsbruck zum Zeitpunkt seiner Berufung unterzog, begründen. Auch hat er angegeben, dass er in Österreich den Mittelpunkt seiner Lebensinteressen hat.

 

Der Berufungswerber hat Sozialhilfe bezogen und hatte im Bundesgebiet keine Verwandten. Demgegenüber steht der hohe Stellenwert, der den die Einreise und den Aufenthalt von Fremden in Österreich regelnden Bestimmungen zukommt (vgl VwGH 22.06.2006, Zl 2006/21/0109). Auch wenn mit der gegenständlichen Ausweisung in das Privatleben des Berufungswerbers eingegriffen wurde, so war dieser Eingriff jedoch zur Erreichung der im Artikel 8 Abs 2 EMRK genannten Ziele, wie zB zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung aus der Sicht der erkennenden Behörde erforderlich und dringend geboten. Auch eine Interessenabwägung nach § 66 Abs 2 FPG kann vor diesem Hintergrund zu keiner anderslautenden Beurteilung führen. Dies vor allem auch deshalb, weil der Berufungswerber bei Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben jederzeit wieder nach Österreich einreisen könnte.

 

Nur der Vollständigkeit halber sei schließlich auch noch darauf hingewiesen, dass eine Aufenthaltsverfestigung im Sinne der §§ 55 und 56 FPG nicht gegeben war. Damit ist insgesamt festzuhalten, dass die Ausweisung zum Zeitpunkt der Erlassung rechtmäßig erfolgte, weshalb wie im Spruch zu entscheiden war.

Schlagworte
Der, Berufungswerber, ist, italienischer, Staatsbürger, hält, sich, seit, 1997, im, Bundesgebiet, auf, Berufungswerber, hat, über, keine, eigenen, Mittel, zum, Unterhalt, verfügt, von, Sozialhilfe, gelebt, Er, konnte, der, Behörde, weder, eine, Einstellungserklärung, eines, Arbeitgebers, noch, eine, Arbeitsbescheinigung, vorlegen, noch, nachweisen, dass, begründete, Aussicht, auf, Aufnahme, einer, Erwerbstätigkeit, bestünde, Auch, konnte, er, nicht, beweisen, dass, ihm, als Familienangehöriger, eines, zum, Aufenthalt, berechtigten, EWR-Bürgers, Unterhalt, gewährt, werden, würde
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten