Entscheidungen zu § 54 PG 1965

Asylgerichtshof

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RS AsylGH Erkenntnis 2010/11/25 A10 318843-1/2008

Rechtssatz:
Rechtssatz: 1   Die Rechtsordnung erlaubt freilich, auch Fremde, die über ein Aufenthaltsrecht verfügen, unter näher bestimmten Voraussetzungen auszuweisen oder gegen sie ein Aufenthaltsverbot zu verhängen. So können gemäß § 54 FPG Fremde ausgewiesen werden, die sich auf Grund eines Aufenthaltstitels oder während eines Verlängerungsverfahrens im Bundesgebiet aufhalten, bzw. gemäß § 86 Abs. 1 und 2 FPG kann gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger ein Aufenthaltsve... mehr lesen...

Rechtssatz | AsylGH Erkenntnis | 25.11.2010

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