I. Mit dem angefochtenen Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien, Fremdenpolizeiliches Büro vom 12.02.2011, III-1.248.466/FrB/11 wurde über die Berufungswerberin eine Ausweisung gemäß § 53 FPG ausgesprochen. Begründend wird angeführt, dass sie sich seit 2007 im Bundesgebiet aufhielte. Sie sei bereits am 2.5.2009 aus dem Bundesgebiet ausgewiesen worden, sie habe am 12.5.2009 einen Antrag auf Erteilung eines Niederlassungsnachweises bei der zuständigen MA 35 gestellt, welcher rechtskräftig ... mehr lesen...