Die Beschwerdeführerin steht seit 1. Jänner 1992 in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Mit dem angefochtenen Bescheid wurden der Beschwerdeführerin von den Zeiten, die zwischen der Vollendung ihres 18. Lebensjahres, dem 28. Juli 1961, und dem Tag des Beginnes ihrer ruhegenußfähigen Bundesdienstzeit, dem 1. Jänner 1992, lagen, gemäß § 53 des Pensionsgesetzes 1965, BGBl. Nr. 340, in der geltenden Fassung, 16 Jahre, 8 Monate und 25 Tage unbedingt und in Verbindun... mehr lesen...
Index: 65/01 Allgemeines Pensionsrecht
Norm: PG 1965 §53;
Rechtssatz: Zeiten einer freiwilligen Weiterversicherung erfüllen keinen Anrechnungstatbestand iSd § 53 PG. European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:VWGH:1993:1992120044.X01 Im RIS seit 12.06.2001 mehr lesen...