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65/01 Allgemeines Pensionsrecht;Norm
PG 1965 §53;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Herberth und Dr. Germ als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Steiner, über die Beschwerde der I in G, vertreten durch Dr. K, Rechtsanwalt in G, gegen den Bescheid des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung vom 22. Jänner 1992, Zl. 226.313/21-110B/92, betreffend Anrechnung von Ruhegenußvordienstzeiten, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Die Beschwerdeführerin steht seit 1. Jänner 1992 in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund.
Mit dem angefochtenen Bescheid wurden der Beschwerdeführerin von den Zeiten, die zwischen der Vollendung ihres 18. Lebensjahres, dem 28. Juli 1961, und dem Tag des Beginnes ihrer ruhegenußfähigen Bundesdienstzeit, dem 1. Jänner 1992, lagen, gemäß § 53 des Pensionsgesetzes 1965, BGBl. Nr. 340, in der geltenden Fassung, 16 Jahre, 8 Monate und 25 Tage unbedingt und in Verbindung mit § 55 Abs. 1 Pensionsgesetz 5 Jahre, 5 Monate und 23 Tage bedingt als Ruhegenußvordienstzeiten angerechnet. In der Bescheidbegründung wird ausgeführt, der maßgebliche Sachverhalt für die Anrechnung der Ruhegenußvordienstzeiten der Beschwerdeführerin sei aus deren Angaben und den aufliegenden Personalunterlagen festgestellt worden.
Die beiliegende Ermittlung zur Anrechnung der Ruhegenußvordienstzeiten bilde einen festen Bestandteil dieses Bescheides.
Aus der im Akt erliegenden Ermittlung zur Anrechnung der Ruhegenußvordienstzeiten vom 21. Jänner 1992 geht hervor, daß nicht angerechnet wurden: Das Studium vom 29. Juli 1961 bis 1. Juni 1962, die Tätigkeit als Hotelsekräterin im Hotel B in P, Italien, vom 15. Mai 1963 bis 1. Oktober 1963, sowie Zeiten ohne Beschäftigung.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof, mit der Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltend gemacht werden. Die Beschwerdeführerin erachtet sich in ihrem Recht auf Durchführung eines mängelfreien Verfahrens und ihrem Recht, die Zeiten der freiwilligen Weiterversicherung in der Zeit vom 1. Mai 1976 bis 31. Juli 1982 als Ruhegenußvordienstzeiten angerechnet zu erhalten, verletzt (Beschwerdepunkt gem. § 28 Abs. 1 Z. 4 VwGG).
Die belangte Behörde hat eine Gegenschrift erstattet und Gegenanträge gestellt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Die Überprüfung des angefochtenen Bescheides durch den Verwaltungsgerichtshof ist gemäß § 41 Abs. 1 VwGG durch den Rahmen des Beschwerdepunktes begrenzt.
Die Anrechnung von Ruhegenußvordienstzeiten ist im Abschnitt VIII des Pensionsgesetzes 1965 geregelt. Die Bestimmungen über anrechenbare Ruhegenußvordienstzeiten sind in § 53 dieses Gesetzes enthalten, der folgenden Wortlaut hat:
"(1) Ruhegenußvordienstzeiten sind die in den Abs. 2 bis 4 genannten Zeiten, soweit sie vor dem Tag liegen, von dem an die ruhegenußfähige Bundesdienstzeit rechnet. Sie werden durch Anrechnung ruhegenußfähige Zeiten.
(2) Folgende Ruhegenußvordienstzeiten sind anzurechnen:
a)
die in einem Dienstverhältnis bei einem inländischen öffentlich-rechtlichen Dienstgeber zurückgelegte Zeit,
b)
die im Lehrberuf an einer inländischen öffentlichen Schule oder einer mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten inländischen Privatschule zurückgelegte Zeit,
c)
die im Seelsorgedienst einer gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgesellschaft im Inland zurückgelegte Zeit,
d)
die Zeit der Erfüllung einer inländischen Arbeits-, Zivil- oder Wehrdienstpflicht einschließlich der Zeit der Kriegsgefangenschaft und der für die Heimkehr aus der Kriegsgefangenschaft erforderlichen Zeit.
e)
die Zeit eines dem Wehrdienst ähnlichen inländischen Not- oder Luftschutzdienstes,
f)
die Zeit einer unverschuldeten Zivilinternierung aus dem Anlaß eines Krieges,
g)
die Zeit, die dem Beamten in einem anderen Dienstverhältnis nach den Bestimmungen des Beamten-Überleitungsgesetzes, StGBl. Nr. 134/1945, für die Bemessung des Ruhegenusses oder für die Bemessung der Abfertigung angerechnet worden ist,
h)
die Zeit eines abgeschlossenen inländischen oder einem solchen gleichzuhaltenden Studiums an einer öffentlichen oder mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten mittleren Schule, höheren Schule, Akademie oder verwandten Lehranstalt, soweit die gesetzliche Mindestdauer des Studiums nicht überschritten worden ist,
i)
die Zeit eines abgeschlossenen Studiums an einer Hochschule oder einer staatlichen Kunstakademie, das für den Beamten Anstellungs- oder Definitivstellungserfordernis gewesen ist, bis zum Höchstausmaß von fünf Jahren für jedes Studium. Zum Studium zählt auch die für die Ablegung der Abschlußprüfungen oder für die Erwerbung eines akademischen Grades erforderliche Vorbereitungszeit bis zum Höchstausmaß von einem halben Jahr,
j)
die Zeit eines mindestens zwei Jahre dauernden abgeschlossenen inländischen oder einem solchen gleichgehaltenen Studiums an einer Hochschule oder einer staatlichen Kunstakademie, das für den Beamten nicht Anstellungs- oder Definitiverstellungserfordernis gewesen ist, bis zum Höchstausmaß von fünf Jahren,
k)
die in einem Berufsausbildungsverhältnis zurückgelegte Zeit, sofern die Berufsausbildung Voraussetzung für die Anstellung des Beamten gewesen ist oder die Berufsausbildung bei einem inländischen öffentlich-rechtlichen Dienstgeber zurückgelegt worden ist,
l)
die im Inland in einem Dienstverhältnis oder in einem Berufsausbildungsverhältnis bei einem sonstigen Dienstgeber zurückgelegte Zeit.
(3) Folgende Ruhegenußvordienstzeiten können mit Zustimmung des Bundesministeriums für Finanzen angerechnet werden:
a)
die Zeit selbständiger Erwerbstätigkeit,
b)
die im Ausland im öffentlichen oder privaten Dienst oder in einem Berufsausbildungsverhältnis zurückgelegte Zeit,
c)
die Zeit einer behördlichen Beschränkung der Freiheit oder der Erwerbstätigkeit, es sei denn, daß die Beschränkung wegen eines Verhaltens erfolgt ist, das nach österreichschem Recht strafbar ist.
(4) Mit Bewilligung der Bundesregierung können auch andere als die in den Abs. 2 und 3 angeführten Zeiten, die vor dem Beginn der ruhegenußfähigen Bundesdienstzeit liegen und für die dienstliche Verwendung des Beamten von wesentlicher Bedeutung sind, als Ruhegenußvordienstzeiten angerechnet werden.
(5) Die mehrfache Anrechnung ein und desselben Zeitraumes als Ruhegenußvordienstzeit ist unzulässig."
Als inhaltliche Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides macht die Beschwerdeführerin geltend, daß aufgrund der freiwilligen Weiterversicherung bei der Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten im Zeitraum vom 1. Mai 1976 bis 31. Juli 1982 diese Zeit als Ruhegenußvordienstzeit zu berücksichtigen gewesen wäre. Da diese Zeit weder unbedingt noch bedingt als Ruhegenußvordienstzeit angerechnet worden sei, sei der angefochtene Bescheid inhaltlich rechtswidrig.
Dagegen bringt die belangte Behörde in der Gegenschrift vor, Zeiten einer freiwilligen Weiterversicherung erfüllten keinen Anrechnungstatbestand im Sinne des § 53 PG. 1965. Da dies dem zitierten Gesetz entspricht, erweist sich die Beschwerde schon deshalb als rechtlich unbegründet. Dem behaupteten Verfahrensmangel, nämlich der Unterlassung einer Anfrage bei der Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten, kommt aufgrund der dargestellten Rechtslage keine für die Entscheidung erhebliche Bedeutung zu.
Die Beschwerde mußte daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abgewiesen werden.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG im Zusammenhalt mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1992120044.X00Im RIS seit
12.06.2001