Rechtssatz: Hinsichtlich der Herstellungskosten für die gemeinsamen Anlagen sowie der Kosten der Umlegung und ihrer Durchführung ist jeweils die eingebrachte Fläche abzüglich einer allenfalls unbelasteten Fläche (=Fläche, die ohne Umlegung zweckmäßig benützbar gewesen wäre) heranzuziehen. Mit Zustimmung der betroffenen Grundeigentümer können diesbezüglich auch andere Kriterien herangezogen werden. mehr lesen...