RS UVS Vorarlberg 2008/03/04 302-002/07

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Veröffentlicht am 04.03.2008
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Rechtssatz

Hinsichtlich der Herstellungskosten für die gemeinsamen Anlagen sowie der Kosten der Umlegung und ihrer Durchführung ist jeweils die eingebrachte Fläche abzüglich einer allenfalls unbelasteten Fläche (=Fläche, die ohne Umlegung zweckmäßig benützbar gewesen wäre) heranzuziehen. Mit Zustimmung der betroffenen Grundeigentümer können diesbezüglich auch andere Kriterien herangezogen werden.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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