Norm: PG 1965 §35 Abs1PG 1965 §35 Abs5StPO §180 Abs2 Z1
Rechtssatz: Durch einen Witwenversorgungsgenuß (in namhafter Höhe) wird ein (indizierter) Fluchtanreiz nicht ausgeschlossen, weil zwar die Bezüge im Inland - in der Regel auf ein Scheckkonto bei der Österreichischen Postsparkasse oder auf ein Girokonto bei einer anderen inländischen Kreditunternehmung - zu überweisen sind, jedoch kein Hindernis besteht, das inländische Geldinstitut anzuwei... mehr lesen...