Norm
PG 1965 §35 Abs1Rechtssatz
Durch einen Witwenversorgungsgenuß (in namhafter Höhe) wird ein (indizierter) Fluchtanreiz nicht ausgeschlossen, weil zwar die Bezüge im Inland - in der Regel auf ein Scheckkonto bei der Österreichischen Postsparkasse oder auf ein Girokonto bei einer anderen inländischen Kreditunternehmung - zu überweisen sind, jedoch kein Hindernis besteht, das inländische Geldinstitut anzuweisen, die dort eingegangenen Beträge ins Ausland weiter zu überweisen (vgl § 35 Abs 5 PG 1965).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0071224Dokumentnummer
JJR_19931028_OGH0002_0150OS00145_9300000_001