Rechtssatz: Durchsuchen Überprüfungsorgane den PKW des Beschwerdeführers zum Auffinden von Gegenständen die zu einer Schmieraktion dienen könnten, so begründet der Hinweis auf die angebliche Verletzung eines Berufsgeheimnisses des Beschwerdeführers unter anderem dann keine Unverhältnismäßigkeit dieser Maßnahme, wenn der Beschwerdeführer weder schlüssig noch nachvollziehbar darstellt, auf welches der möglichen Berufsgeheimnisse er sich beruft und welches dieser Berufsgeheimnisse auf ihn zut... mehr lesen...