Durchsuchen Überprüfungsorgane den PKW des Beschwerdeführers zum Auffinden von Gegenständen die zu einer Schmieraktion dienen könnten, so begründet der Hinweis auf die angebliche Verletzung eines Berufsgeheimnisses des Beschwerdeführers unter anderem dann keine Unverhältnismäßigkeit dieser Maßnahme, wenn der Beschwerdeführer weder schlüssig noch nachvollziehbar darstellt, auf welches der möglichen Berufsgeheimnisse er sich beruft und welches dieser Berufsgeheimnisse auf ihn zutreffe und ob und gegebenenfalls wodurch ein derartiges gesetzlich geschütztes Berufsgeheimnis durch die in Beschwerde gezogenen Maßnahmen verletzt werden hätte können.
Mit Beschluß des Verfassungsgerichtshofes vom 10.6.1997, Zl. B 1140/96-12 wurde die Behandlung der Beschwerde gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates für Kärnten, Zl. KUVS-1385-1390/10/95, abgelehnt.
Mit Beschluß des Verwaltungsgerichtshofes vom 11.11.1997, Zl. 97/01/0905-3 wurde die Beschwerde gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates für Kärnten vom 12.3.1996, Zl. KUVS-1385-1390/10/95, betreffend Ausübung unmittelbarer behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt, zurückgewiesen. Mit Beschluß des Verwaltungsgerichtshofes vom 11.11.1997, Zl. 96/01/0410-11 wurde die Beschwerde gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates für Kärnten vom 12.3.1996, Zl. KUVS-1385-1390/10/95, betreffend Ausübung unmittelbarer behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt, als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.
Mit Beschluß des Verwaltungsgerichtshofes vom 29.7.1998, Zlen. 98/01/0063 bis 0068-5 werden die Beschwerde und die damit verbundenen Anträge auf "Wiederaufnahme des Verfahrens" und auf "Wiedereinsetzung in den vorigen Stand" zurückgewiesen.