Rechtssatz: Ein Exekutivbeamter ist nach § 35 Abs 1 Z 1 SPG zur Erfassung von Namen, Geburtsdatum und Anschrift berechtigt, wenn die betreffende männliche Person in einem fremden Hausflur in unmittelbarer Nähe einer Schule Adressen der Bewohner aufschreibt und der Beamte in Kenntnis ist, daß in der Umgebung (am Schulweg) Kinderbelästigungen und unsittliche Telefonanrufe gegenüber Kindern stattfanden. Der Beschwerdeführer war auf Grund seines Verhaltens von einer Hauspartei angezeigt und be... mehr lesen...
Rechtssatz: Nach dem festgestellten erwiesenen Sachverhalt bot sich den Sicherheitswachebeamten bei Annäherung und Betreten des Lokals "L V" in der R.-gasse, der Eindruck eines sehr vollen Lokales mit lärmenden und zum Teil enthemmten Gästen, welche zum Großteil amtsbekannt waren und der Suchtgiftszene, den Hooligans, dem Prostituiertenmilieu und dem illegalen Waffenbesitz zuzurechnen waren. Personendurchsuchungen der männlichen Gäste haben das Aufgreifen eines Tränengassprays, also einer ... mehr lesen...
Rechtssatz: Durch die Schaffung der Bestimmungen des SPG im Bereich der Sicherheitspolizei (§ 20 im Zusammenhalt mit § 16 SPG) wird der Anwendungsbereich der StPO dort eingeschränkt, wo ein bestimmter Mensch der strafbaren Handlung verdächtig ist, aber ein gefährlicher Angriff iSd § 16 SPG noch nicht beendet ist, weil das Ende des gefährlichen Angriffs mit der formellen Vollendung der Straftat, also mit der Erfüllung aller Tatbestandsmerkmale nicht unbedingt zusammenfallen muß. Ausschlagge... mehr lesen...