Rechtssatz: Die Festnahme und Anhaltung eines Fremden muß sich bis zur Ausfolgung des Bescheides, mit dem die Schubhaft verhängt wird, auf einen gesetzlichen Festnahmegrund stützen. Erfolgt eine Einreise über die grüne Grenze ohne Reisedokumente und österreichischem Sichtvermerk mit anschließendem Aufenthalt im Bundesgebiet, rechtfertigt dies den begründeten Verdacht des Vorliegens von Verwaltungsübertretungen nach dem Grenzkontroll-, Fremdenpolizei- und Paßgesetz. Als Rechtsgrundlagen... mehr lesen...