Norm: EO §88GBG §87GBG §90
Rechtssatz: Wenn der Exekutionstitel in einer Entscheidung oder einem Vergleich des Grundbuchsgerichtes besteht, so ist, wenn die Titelausfertigung nicht vorgelegt wurde, auf Grund der Aktenlage die Exekution zu bewilligen und die für die Urkundensammlung erforderliche Abschrift, sofern sie nicht beigebracht wurde, durch die Geschäftsabteilung herzustellen. Entscheidungstexte ... mehr lesen...