RS OGH 1995/9/13 3Ob96/95, 5Ob2407/96y

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 13.09.1995
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Norm

EO §88
GBG §87
GBG §90

Rechtssatz

Wenn der Exekutionstitel in einer Entscheidung oder einem Vergleich des Grundbuchsgerichtes besteht, so ist, wenn die Titelausfertigung nicht vorgelegt wurde, auf Grund der Aktenlage die Exekution zu bewilligen und die für die Urkundensammlung erforderliche Abschrift, sofern sie nicht beigebracht wurde, durch die Geschäftsabteilung herzustellen.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 96/95
    Entscheidungstext OGH 13.09.1995 3 Ob 96/95
  • 5 Ob 2407/96y
    Entscheidungstext OGH 14.01.1997 5 Ob 2407/96y
    Vgl aber; Beisatz: Die Verweisung auf Akten, in denen die entscheidungswesentlichen Fakten nachzulesen sind (hier: Exekutionsakten, denen die Rechtskraft des Zuschlages oder die Erfüllung der Versteigerungsbedingungen entnommen werden könnte), ist jedenfalls ausgeschlossen. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0061655

Dokumentnummer

JJR_19950913_OGH0002_0030OB00096_9500000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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