Norm
EO §88Rechtssatz
Wenn der Exekutionstitel in einer Entscheidung oder einem Vergleich des Grundbuchsgerichtes besteht, so ist, wenn die Titelausfertigung nicht vorgelegt wurde, auf Grund der Aktenlage die Exekution zu bewilligen und die für die Urkundensammlung erforderliche Abschrift, sofern sie nicht beigebracht wurde, durch die Geschäftsabteilung herzustellen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0061655Dokumentnummer
JJR_19950913_OGH0002_0030OB00096_9500000_001