Index: 40/01 Verwaltungsverfahren90/03 Sonstiges Verkehrsrecht
Norm: GGBG 1998 §15;GGBG 1998 §27;GGBG 1998 §7 Abs6;VStG §21; Beachte Serie (erledigt im gleichen Sinn):2008/03/0042 E 17. März 2011
Rechtssatz: § 7 Abs. 6 GGBG 1998 sollen gewährleisten, dass nur solche Fahrzeuge für den Transport gefährlicher Güter eingesetzt werden, die dafür geeignet sind, und bei denen unmittelbar im Rahmen einer ... mehr lesen...