RS Vwgh 2011/3/17 2008/03/0041

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Veröffentlicht am 17.03.2011
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/03 Sonstiges Verkehrsrecht

Norm

GGBG 1998 §15;
GGBG 1998 §27;
GGBG 1998 §7 Abs6;
VStG §21;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn):2008/03/0042 E 17. März 2011

Rechtssatz

§ 7 Abs. 6 GGBG 1998 sollen gewährleisten, dass nur solche Fahrzeuge für den Transport gefährlicher Güter eingesetzt werden, die dafür geeignet sind, und bei denen unmittelbar im Rahmen einer Überprüfung gemäß § 15 GGBG 1998 festgestellt werden kann, ob dies zutrifft. Die Übertretung dieser Vorschrift schädigt daher das Interesse daran, im Rahmen einer Überprüfung eines Gefahrguttransports rasch und unmittelbar feststellen zu können, ob die entsprechende Zulassung vorliegt. Die Auffassung der Beschwerde, beim Ausstellen der Zulassungsbescheinigung handelt es sich bloß um einen "Formalakt", weshalb ein Absehen von der Strafe gerechtfertigt gewesen wäre, kann daher nicht geteilt werden (Hinweis E vom 21. April 2010, 2007/03/0136).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2011:2008030041.X01

Im RIS seit

26.04.2011

Zuletzt aktualisiert am

04.05.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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