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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
GGBG 1998 §15;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn):2008/03/0042 E 17. März 2011Rechtssatz
§ 7 Abs. 6 GGBG 1998 sollen gewährleisten, dass nur solche Fahrzeuge für den Transport gefährlicher Güter eingesetzt werden, die dafür geeignet sind, und bei denen unmittelbar im Rahmen einer Überprüfung gemäß § 15 GGBG 1998 festgestellt werden kann, ob dies zutrifft. Die Übertretung dieser Vorschrift schädigt daher das Interesse daran, im Rahmen einer Überprüfung eines Gefahrguttransports rasch und unmittelbar feststellen zu können, ob die entsprechende Zulassung vorliegt. Die Auffassung der Beschwerde, beim Ausstellen der Zulassungsbescheinigung handelt es sich bloß um einen "Formalakt", weshalb ein Absehen von der Strafe gerechtfertigt gewesen wäre, kann daher nicht geteilt werden (Hinweis E vom 21. April 2010, 2007/03/0136).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2008030041.X01Im RIS seit
26.04.2011Zuletzt aktualisiert am
04.05.2011