Begründung: Bücherlicher Eigentümer der Liegenschaft EZ ***** mit den Grundstücken 1444/2 und 1445/2 ist Kurt E*****. Unter CLNR 15 a dieser Liegenschaft ist aufgrund einer Pfandurkunde vom 24.8.1995 ein Pfandrecht für einen Höchstbetrag von S 7,8 Millionen zugunsten der Antragstellerin einverleibt (TZ 6474/1995). Diesem Pfandrecht wurde der Vorrang vor den unter CLNR 5, 6, 8 und 9 jeweils zugunsten der R***** einverleibten Pfandrechten im Gesamtbetrag von S 17 Millionen und vor... mehr lesen...
Norm: ABGB §469GBG §59 Abs4
Rechtssatz: Das dem Liegenschaftseigentümer durch § 469 letzter Satz ABGB eingeräumte Verfügungsrecht über eine freigewordene Pfandstelle verlangt, nur eben diesem Liegenschaftseigentümer das Recht auf Löschung einer Hypothek einzuräumen. Die gesetzlichen Ausnahmen von diesem Grundsatz, etwa die Vorschrift des § 59 Abs 4 GBG über die Antragslegitimation des bedingt eingetragenen neuen Gläubigers, belegen diese Rechts... mehr lesen...