RS OGH 1997/4/22 5Ob120/97a, 5Ob236/98, 5Ob37/10t

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.04.1997
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Norm

ABGB §469
GBG §59 Abs4

Rechtssatz

Das dem Liegenschaftseigentümer durch § 469 letzter Satz ABGB eingeräumte Verfügungsrecht über eine freigewordene Pfandstelle verlangt, nur eben diesem Liegenschaftseigentümer das Recht auf Löschung einer Hypothek einzuräumen. Die gesetzlichen Ausnahmen von diesem Grundsatz, etwa die Vorschrift des § 59 Abs 4 GBG über die Antragslegitimation des bedingt eingetragenen neuen Gläubigers, belegen diese Rechtsansicht durch einen Umkehrschluss.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 120/97a
    Entscheidungstext OGH 22.04.1997 5 Ob 120/97a
    Veröff: SZ 70/75
  • 5 Ob 236/98
    Entscheidungstext OGH 13.10.1998 5 Ob 236/98
    Auch; nur: Das dem Liegenschaftseigentümer durch § 469 letzter Satz ABGB eingeräumte Verfügungsrecht über eine freigewordene Pfandstelle verlangt, nur eben diesem Liegenschaftseigentümer das Recht auf Löschung einer Hypothek einzuräumen. (T1); Beisatz: Die Verfügung über den Pfandrang ist jedenfalls ein nur dem Eigentümer zustehendes Recht, das die Wohnungseigentümergemeinschaft nach § 13c WEG nicht wirksam auszuüben vermag. (T2)
  • 5 Ob 37/10t
    Entscheidungstext OGH 27.05.2010 5 Ob 37/10t
    nur T1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0107989

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

13.08.2010
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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