Norm
ABGB §469Rechtssatz
Das dem Liegenschaftseigentümer durch § 469 letzter Satz ABGB eingeräumte Verfügungsrecht über eine freigewordene Pfandstelle verlangt, nur eben diesem Liegenschaftseigentümer das Recht auf Löschung einer Hypothek einzuräumen. Die gesetzlichen Ausnahmen von diesem Grundsatz, etwa die Vorschrift des § 59 Abs 4 GBG über die Antragslegitimation des bedingt eingetragenen neuen Gläubigers, belegen diese Rechtsansicht durch einen Umkehrschluss.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0107989Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
13.08.2010