Begründung: Am 24. 6. 2003 verstarb Andrä S***** ohne Hinterlassung einer letztwilligen Verfügung. Die anschließende Todfallsaufnahme führte zum Ergebnis, dass der Wert des Nachlassvermögens die Grenze des § 72 AußStrG 1854 nicht erreicht. Daraufhin sprach das Erstgericht mit Beschluss vom 10. 9. 2003 (ON 7) aus, dass „mangels eines abhandlungspflichtigen Nachlassvermögens eine Verlassenschaftsabhandlung nicht stattfindet". Dieser Beschluss wurde von einer Rechtspflegerin gefasst... mehr lesen...
Begründung: An der Liegenschaft EZ ***** des Grundbuches ***** S***** mit dem Haus D*****gasse 10 wurde im Jahr 1958 Wohnungseigentum begründet. Zur Zeit bestehen 10 Wohnungseigentumsobjekte von denen zwei derselben Teilhaberin gehören, eine im Wohnungseigentum von Ehegatten steht und eine dem Betrieb einer Gastwirtschaft gewidmet ist. Der Antragstellerin steht auf Grund eines Vertrages vom 2. 3. 1955 das Fruchtgenußrecht an Teilen der Liegenschaft, und zwar am Gastwirtschaftsvorg... mehr lesen...
Norm: ABGB §509ABGB §524GBG §51
Rechtssatz: Der Verzicht des Fruchtnießers auf sein Fruchtgenußrecht kann ohne Zustimmung desjenigen, auf den das Fruchtgenußrecht der Ausübung nach bücherlich übertragen wurde, nicht verbüchert werden. Entscheidungstexte 5 Ob 114/91 Entscheidungstext OGH 22.10.1991 5 Ob 114/91 NZ 1992,155 ( Hofmeister, 159 ) ... mehr lesen...
Begründung: Die von den Parteien am 6.9.1957 geschlossene Ehe wurde mit Urteil des Landesgerichtes Innsbruck vom 28.10.1981 geschieden. Das Urteil erwuchs erst nach Ausschöpfung des Instanzenzuges am 18.6.1984 in Rechtskraft. Der Ehe entstammt der am 30.8.1960 geborene Alexander. Die Antragstellerin begehrte die Zuweisung des ihren Behauptungen zufolge einzigen der nachehelichen Aufteilung noch unterliegenden Vermögensrechtes des Antragsgegners, und zwar seines Fruchtgenußrechtes ... mehr lesen...
Norm: ABGB §509AußStrG §233GBG §51
Rechtssatz: Ist Gegenstand des nachehelichen Aufteilungsverfahren das Fruchtgenußrecht eines Antragstellers an der Liegenschaft des anderen und wird dieses an den Eigentümer übertragen, ist auszusprechen, daß der Fruchtgenußberechtigte in die Einverleibung der Löschung seines Fruchtgenußrechtes einzuwilligen habe, weil dem Eigentümer nicht auch noch der Fruchtgenuß an seiner Liegenschaft übertragen werden kann... mehr lesen...
Begründung: Anna R***, geboren am 9.Juli 1933, ist grundbücherliche Alleineigentümerin der Liegenschaft EZ 54 KG Enzenkirchen. Sie beantragte auf Grund der rechtskräftigen, auf Einwilligung in die Einverleibung der Löschung lautenden Versäumungsurteile des Kreisgerichtes Ried im Innkreis je vom 24.Juni 1987, GZ 3 Cg 202/87 und GZ 3 Cg 203/87, die Bewilligung der Einverleibung der Löschung a) der ob der Liegenschaft unter COZ 65 im Range COZ 52 ob ihrem Hälfteanteil pfandrechtlich ... mehr lesen...
Norm: ABGB §469GBG §51
Rechtssatz: Eine Hypothek kann, solange das Afterpfandrecht bücherlich aushaftet, nur mit Zustimmung des Afterhypothekars oder mit Vorbehalt seiner Rechte oder auf Grund gerichtlicher Hinterlegung der Schuldsumme gelöscht werden; auf die Tilgung der Schuld allein kommt es nicht an. Entscheidungstexte 5 Ob 110/87 Entscheidungstext OGH 12.01.1988 5 Ob ... mehr lesen...