Norm
ABGB §469Rechtssatz
Eine Hypothek kann, solange das Afterpfandrecht bücherlich aushaftet, nur mit Zustimmung des Afterhypothekars oder mit Vorbehalt seiner Rechte oder auf Grund gerichtlicher Hinterlegung der Schuldsumme gelöscht werden; auf die Tilgung der Schuld allein kommt es nicht an.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0011467Zuletzt aktualisiert am
13.11.2009