Norm: GBG 1955 §34 Abs2 Z3
Rechtssatz: Die "Geringfügigkeit" der Grundbuchssache muß sich aus dem Urkundeninhalt ergeben, dh es muß in der Urkunde selbst durch die Parteien der Wert des einzutragenden Rechtes festgelegt sein. Die (nachträgliche) Beisetzung eines "Wertes für die Gebührenbemessung" durch eine Partei genügt nicht. Entscheidungstexte 5 Ob 170/61 Entscheidungstext OGH 24.... mehr lesen...
Norm: GBG 1955 §34 Abs2 Z3
Rechtssatz: Die "Geringfügigkeit" der Grundbuchssache muß sich aus dem Urkundeninhalt ergeben, dh es muß in der Urkunde selbst durch die Parteien der Wert des einzutragenden Rechtes festgelegt sein. Die (nachträgliche) Beisetzung eines "Wertes für die Gebührenbemessung" durch eine Partei genügt nicht. Entscheidungstexte 5 Ob 170/61 Entscheidungstext OGH 24.... mehr lesen...