Norm: GBG §31 Abs3
Rechtssatz: Im Ausland beglaubigte Urkunden, die von der örtlich zuständigen österreichischen Vertretungsbehörde beglaubigt wurden, bedürfen keiner weiteren Beglaubigung. Es hat daher auch einer Prüfung der Frage, ob jene ausländische Amtsperson, die die Echtheit der Unterschrift des Ausstellers beglaubigte, hierzu nach den Gesetzen des ausländischen Staates berechtigt war, zu entfallen, wenn die örtliche zuständige österreic... mehr lesen...