Norm
GBG §31 Abs3Rechtssatz
Im Ausland beglaubigte Urkunden, die von der örtlich zuständigen österreichischen Vertretungsbehörde beglaubigt wurden, bedürfen keiner weiteren Beglaubigung. Es hat daher auch einer Prüfung der Frage, ob jene ausländische Amtsperson, die die Echtheit der Unterschrift des Ausstellers beglaubigte, hierzu nach den Gesetzen des ausländischen Staates berechtigt war, zu entfallen, wenn die örtliche zuständige österreichische Vertretungsbehörde die Unterschrift dieser Amtsperson beglaubigte.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1969:RS0060592Dokumentnummer
JJR_19690417_OGH0002_0050OB00021_6900000_002