Begründung: Die Antragsteller sind jeweils Hälfteeigentümer der EZ ***** GB ***** und begehrten ob dieser Liegenschaft aufgrund der im
Spruch: näher bezeichneten Urkunden nachgenannte Eintragungen in folgender Form: „(1) die Einverleibung des Pfandrechtes für die Darlehensforderung des Landes Salzburg von EUR 128.250,-- und für die Kaution im Höchstbetrag von EUR 25.650,--; (2) die Einverleibung des Vorranges dieses Pfandrechtes vor dem in C-LNr. 2a für die Darlehensforderung der B... mehr lesen...
Norm: ABGB §364c D3GBG §29 Abs2GBG §53GBG §103 Abs2
Rechtssatz: Dem Gesetz ist nicht zu entnehmen, dass die Verbücherung eines Veräußerungs- und Belastungsverbots in einem bestimmten Rang erfolgen müsste. Auch für eine solche Eintragung gilt daher, dass der Antragsteller bei gleichzeitiger Überreichung mehrerer rangbegründender Eintragungsgesuche deren Rang bestimmen kann. Für die Bestimmung der Rangordnung gleichzeitig begehrter Eintragungen r... mehr lesen...
Norm: GBG §29 Abs2GBG §103 Abs2
Rechtssatz: § 103 Abs 2 GBG hat den Zweck, auf die Gleichrangigkeit der Eintragungen aufgrund gleichzeitig eingelangter Anträge hinzuweisen, wie sie in § 29 Abs 2 GBG normiert wird, wobei nicht unterschieden wird, ob der oder die Antragsteller der mehreren Gesuche identisch sind oder ob unterschiedliche Antragsteller einen gemeinsamen Vertreter haben. Wurde durch den oder die Einbringer mehrerer gleichzeitig ein... mehr lesen...