RS OGH 1998/2/24 5Ob34/98f (5Ob35/98b), 5Ob271/07z, 5Ob87/18g

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.02.1998
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Norm

GBG §29 Abs2
GBG §103 Abs2

Rechtssatz

§ 103 Abs 2 GBG hat den Zweck, auf die Gleichrangigkeit der Eintragungen aufgrund gleichzeitig eingelangter Anträge hinzuweisen, wie sie in § 29 Abs 2 GBG normiert wird, wobei nicht unterschieden wird, ob der oder die Antragsteller der mehreren Gesuche identisch sind oder ob unterschiedliche Antragsteller einen gemeinsamen Vertreter haben. Wurde durch den oder die Einbringer mehrerer gleichzeitig eingelangter Grundbuchsgesuche die beabsichtigte Rangordnung von Pfandrechtseinverleibungen klargestellt, so ist den Parteien die Gleichrangigkeit der Eintragungen nicht aufzuzwingen; ein Gleichzeitigkeitsvermerk gemäß § 103 Abs 2 GBG hat dann zu unterbleiben. Die Bestimmung einer gewünschten Rangordnung muss in den Grundbuchsgesuchen jedoch unzweifelhaft zum Ausdruck kommen, wofür die bloße Nummerierung gleichzeitig eingelangter Gesuche nicht genügt.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 34/98f
    Entscheidungstext OGH 24.02.1998 5 Ob 34/98f
  • 5 Ob 271/07z
    Entscheidungstext OGH 04.03.2008 5 Ob 271/07z
    Vgl; Beisatz: Hier: Gleichzeitig begehrte Einverleibung von mehreren Pfandrechten und eines Veräußerungs- und Belastungsverbots. (T1); Beisatz: Die laufende Nummerierung der einzuverleibenden Rechte samt jeweiliger Verwendung der verbindenden Wortfolge „im Range danach" bringt die gewünschte Rangordnung unzweifelhaft zum Ausdruck. (T2)
  • 5 Ob 87/18g
    Entscheidungstext OGH 03.10.2018 5 Ob 87/18g
    Auch; Beisatz: Hier: Durch die ausdrücklich begehrte Zuschreibung „unter Mitübertragung“ der Dienstbarkeit im bisherigen Rang und die laufende Nummerierung der einzuverleibenden Rechte zum Ausdruck gebrachte Rangordnung. (T3)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0109489

Im RIS seit

26.03.1998

Zuletzt aktualisiert am

15.12.2018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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