Rechtssatz: Aus § 13 Abs 1a GGBG ergibt sich keine Verpflichtung des Beförderers, dafür Sorge zu tragen, dass die orangefarbenen Tafeln, die wegen der Beförderung von Gefahrgut am Fahrzeug angebracht sein mussten, entfernt oder versteckt sind, wenn mit diesem Fahrzeug kein Gefahrgut mehr befördert wird. Auch aus dem Unterabschnitt 1.4.2.2 ADR, welcher die Pflichten des Beförderers von Gefahrgut auflistet, ergibt sich keine solche Pflicht. Ebenso lässt sich aus der Strafbestimmung des § 27 ... mehr lesen...
Rechtssatz: Unterlässt es das nach außen berufene Organ einer Gesellschaft mbH des Beförderers sich zu vergewissern, dass die vorgeschriebenen Unterlagen in der Beförderungseinheit mitgeführt werden, da das Beförderungspapier hinsichtlich der Klassenbezeichnung fehlerhaft war, da folgende Eintragungen unvollständig waren: Nettomasse, Gesamtzahl, Klasse des ADR, obwohl die an der Beförderung gefährlicher Güter Beteiligten die nach Art und Ausmaß der vorhersehbaren Gefahren erforderlichen Vo... mehr lesen...