Aus § 13 Abs 1a GGBG ergibt sich keine Verpflichtung des Beförderers, dafür Sorge zu tragen, dass die orangefarbenen Tafeln, die wegen der Beförderung von Gefahrgut am Fahrzeug angebracht sein mussten, entfernt oder versteckt sind, wenn mit diesem Fahrzeug kein Gefahrgut mehr befördert wird. Auch aus dem Unterabschnitt 1.4.2.2 ADR, welcher die Pflichten des Beförderers von Gefahrgut auflistet, ergibt sich keine solche Pflicht. Ebenso lässt sich aus der Strafbestimmung des § 27 GGBG eine solche nicht entnehmen. Die Pflicht, orangefarbene Tafeln, die sich nicht auf die beförderten gefährlichen Güter oder deren Reste beziehen, zu entfernen oder zu verdecken, ausschließlich den Lenker trifft.