Norm: EO §371 Z1EO §371aGBG §129 Abs2
Rechtssatz: Die Abänderung des erstgerichtlichen Beschlusses, mit dem die Exekution zur Sicherstellung gem § 371 Z 1 EO ohne Auferlegung einer Sicherheit bewilligt wurde, durch die Auferlegung einer Sicherheit - unter gleichzeitiger Aufhebung der bisher vollzogenen Exekutionsakte - kommt in ihren Auswirkungen auf die durchgeführten Vollzugsakte einer Abweisung des Exekutionsantrages gleich. ... mehr lesen...