1. Der Verfassungsgerichtshof kann die Behandlung eines Antrages gemäß Art140 Abs1 Z1 litd B-VG ablehnen, wenn er keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (Art140 Abs1b B-VG; vgl VfGH 24.2.2015, G13/2015). Der Verfassungsgerichtshof hat sich in einem auf Antrag eingeleiteten Verfahren zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit eines Gesetzes gemäß Art140 B-VG auf die Erörterung der geltend gemachten Bedenken zu beschränken (vgl VfSlg 12.691/1991, 13.471/1993, 14.895/1997, 16.824/2003). Er hat soh... mehr lesen...
Index: 20/11 Grundbuch
Norm: B-VG Art140 Abs1 Z1 litdGBG 1955 §119 Abs1VfGG §7 Abs2
Leitsatz: Ablehnung des Parteiantrags; Sachlichkeit einer Bestimmung des GrundbuchsG 1955 betreffend die ausschließliche Zustellung an den Vertreter des Antragstellers
Rechtssatz: Vor dem Hintergrund der Rsp des VfGH (VfSlg 20033/2015) lässt das Vorbringen im Antrag die behauptete Verfassungswidrigkeit als so wenig wahrsche... mehr lesen...