Index
20/11 GrundbuchNorm
B-VG Art140 Abs1 Z1 litdLeitsatz
Ablehnung des Parteiantrags; Sachlichkeit einer Bestimmung des GrundbuchsG 1955 betreffend die ausschließliche Zustellung an den Vertreter des AntragstellersRechtssatz
Vor dem Hintergrund der Rsp des VfGH (VfSlg 20033/2015) lässt das Vorbringen im Antrag die behauptete Verfassungswidrigkeit als so wenig wahrscheinlich erkennen, dass er keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat. Dabei ist insbesondere darauf zu verweisen, dass §119 Abs1 GBG 1955 idF BGBl I 81/2020 - wie auch im Zivilprozess - jedenfalls die Zustellung an den Vertreter des Antragstellers vorsieht; es ist Aufgabe des Vertreters, den Vertretenen über alle Verfahrensschritte zu informieren.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Grundbuch, VfGH / Ablehnung, Vertreter, Zustellung, VfGH / ParteiantragEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2021:G33.2021Zuletzt aktualisiert am
12.05.2021