Norm: ABGB §451 CGBG §29GBG §103
Rechtssatz: Der Liegenschaftseigentümer, der sich ohne Festlegung einer bestimmten Rangordnung mehreren Gläubigern gegenüber vertraglich zur Grundverpfändung verpflichtet hat, ist in der Bestimmung darüber, in welcher Rangordnung die einzelnen Pfandrechte nach seinem Ansuchen einverleibt werden sollen, frei. Er kann daher, auch in einem Grundbuchsgesuch, das auf die Einverleibung aller Pfandrechte gerichtet ist,... mehr lesen...
Die Antragstellerin begehrte auf Grund der entsprechenden Urkunden (Kaufvertrag, Schuldscheine usw.) in Ansehung der Dipl.-Ing. H W gehörigen und untrennbare mit Wohnungseigentum an der Wohnung Nr. 6 auf Stiege II verbundenen Miteigentumsanteile an der Liegenschaft EZ 21 des Grundbuches über die Katastralgemeinde G u. a. die Einverleibung: A. ihres Eigentumsrechtes und B folgender Pfandrechte: a) (im laufenden Range) Für die Darlehensforderung von ..... zugunsten der X-Bank und b) "... mehr lesen...