Norm
ABGB §451 CRechtssatz
Der Liegenschaftseigentümer, der sich ohne Festlegung einer bestimmten Rangordnung mehreren Gläubigern gegenüber vertraglich zur Grundverpfändung verpflichtet hat, ist in der Bestimmung darüber, in welcher Rangordnung die einzelnen Pfandrechte nach seinem Ansuchen einverleibt werden sollen, frei. Er kann daher, auch in einem Grundbuchsgesuch, das auf die Einverleibung aller Pfandrechte gerichtet ist, selbst die Rangordnung der einzelnen Pfandrechtseinverleibungen bestimmen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0011387Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
12.05.2011