RS OGH 1980/9/16 5Ob19/80, 5Ob34/98f (5Ob35/98b), 5Ob271/07z

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.09.1980
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Norm

ABGB §451 C
GBG §29
GBG §103

Rechtssatz

Der Liegenschaftseigentümer, der sich ohne Festlegung einer bestimmten Rangordnung mehreren Gläubigern gegenüber vertraglich zur Grundverpfändung verpflichtet hat, ist in der Bestimmung darüber, in welcher Rangordnung die einzelnen Pfandrechte nach seinem Ansuchen einverleibt werden sollen, frei. Er kann daher, auch in einem Grundbuchsgesuch, das auf die Einverleibung aller Pfandrechte gerichtet ist, selbst die Rangordnung der einzelnen Pfandrechtseinverleibungen bestimmen.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 19/80
    Entscheidungstext OGH 16.09.1980 5 Ob 19/80
    SZ 53/115 = JBl 1981,155 ( zust. Hoyer ) = NZ 1980,181
  • 5 Ob 34/98f
    Entscheidungstext OGH 24.02.1998 5 Ob 34/98f
  • 5 Ob 271/07z
    Entscheidungstext OGH 04.03.2008 5 Ob 271/07z
    Auch; Beisatz: Hier: Gleichzeitig begehrte Einverleibung von mehreren Pfandrechten und eines Veräußerungs- und Belastungsverbots. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0011387

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

12.05.2011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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