Der PKW des Klägers wurde bei einem Auffahrunfall am 7. August 1973 erheblich beschädigt. Der Kläger beauftragte die Erstbeklagte (Autohaus), das Kraftfahrzeug nach Graz abzuschleppen. Diese gab den Auftrag an den Zweitbeklagten (Abschleppdienst) weiter. Bei Durchführung des Auftrages durch den Zweitbeklagten wurde der PKW des Klägers neuerlich beschädigt. Der Gesamtschaden - es wurde auch im Wagen des Klägers verbliebenes Reisegepäck betroffen - beträgt 11 920.29 S. Der Kläger bege... mehr lesen...
Norm: ABGB §1167EKHG §1 AEKHG §1 BEKHG §1 IEKHG §4EKHG §11HGB §429
Rechtssatz: Wird ein Kraftfahrzeug durch einen Kranwagen mit hochgehobener Achse, ohne eigenen Lenker und ohne Einsatz eigener Motorkraft abgeschleppt, werden die Voraussetzungen der Beförderung von im Sinne des § 4 EKHG erfüllt. Für Beschädigungen an derartigen Gütern (Personenkraftwagen und darin verbliebenes Gepäck) sind die Bestimmungen über die Haftung des Frachtführers ode... mehr lesen...
Norm: EKHG §4
Rechtssatz: Beförderung von Sachen im Sinne des § 4 EKHG setzt nicht deren Abstellen auf der Ladefläche des befördernden Fahrzeuges voraus (Abschleppen durch Kranwagen). Entscheidungstexte 2 Ob 133/78 Entscheidungstext OGH 07.12.1978 2 Ob 133/78 Veröff: EvBl 1979/101 S 320 = JBl 1980,39 Schlagworte SW: Auto ... mehr lesen...