Norm
ABGB §1167Rechtssatz
Wird ein Kraftfahrzeug durch einen Kranwagen mit hochgehobener Achse, ohne eigenen Lenker und ohne Einsatz eigener Motorkraft abgeschleppt, werden die Voraussetzungen der Beförderung von im Sinne des § 4 EKHG erfüllt. Für Beschädigungen an derartigen Gütern (Personenkraftwagen und darin verbliebenes Gepäck) sind die Bestimmungen über die Haftung des Frachtführers oder die allgemeinen Regeln der Haftung des Werkunternehmers (§ 1167 ABGB) heranzuziehen.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Auto Kfz PKWEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0022016Dokumentnummer
JJR_19781207_OGH0002_0020OB00133_7800000_002