Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 74 Abs. 1 KFG 1967 die Lenkerberechtigung für Kraftfahrzeuge der Gruppen A, B, C, E, F und G wegen Verkehrsunzuverlässigkeit für fünf Monate vorübergehend entzogen. In seiner Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof macht der Beschwerdeführer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides geltend; er beantragt d... mehr lesen...
Index: 20/07 Schadenersatz Haftpflicht90/02 Kraftfahrgesetz
Norm: EKHG 1959 §1;KFG 1967 §73 Abs3;
Rechtssatz: Ein Verkehrsunfall iSd § 73 Abs 3 KFG liegt nur dann vor, wenn zumindest ein SACHSCHADEN, sei es am eigenen Fahrzeug, sei es an anderen Objekten, eingetreten ist (Hinweis E 21.12.1979, 3213/79, VwSlg 10003 A/1979 ua; hier: Abschleppkosten nach einem Verkehrsunfall iSd § 1 EKHG fallen nicht darunter). ... mehr lesen...