Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde der Berufungswerber für schuldig erkannt, er habe am 18.7.1999 um 13.10 Uhr als Lenker des Pkws mit dem Kennzeichen RE-1 auf der B 198 Lechtaler Straße in Obergiblen, Gemeindegebiet Elbigenalp, bei km 39,060 zu dem vor ihm fahrenden Motorradfahrer P. H., Motorrad Kennzeichen SG (CH) keinen solchen Abstand eingehalten, dass ihm jederzeit das rechtzeitige Anhalten möglich gewesen wäre, wobei er bei km 39,060 auf das vor ihm fahrende, die Geschwin... mehr lesen...