Norm: StGB §88 Abs1. Kärntner Landes-Sicherheitspolizeigesetz (K-LSPG) §8
Rechtssatz: Hat ein Hund bereits Menschen gebissen ist er als bissig im Sinne des § 8 Abs 2 K-LSPG anzusehen; der Tierhalter ist an öffentlichen Orten verpflichtet, den Hund an der Leine zu führen und einen Maulkorb anzulegen. Missachtet er diese Verpflichtung, handelt er objektiv sorgfaltswidrig. Entscheidungstexte 7 ... mehr lesen...