Norm: StGB §82 Abs3
Rechtssatz: Die Erfolgsqualifikation des § 82 Abs 3 StGB kann dem Täter nicht schon auf Grund der Tatsache des Todeseintritts schlechthin, sondern erst dann angelastet werden, wenn der Tod eine (quasikausale) Folge des Imstichlassens ist. Das setzt die Feststellung voraus, daß die hinzugedachte Vornahme der gebotenen Hilfeleistung den Tod des Opfers mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit abgewendet hätte. ... mehr lesen...
Norm: StGB §82 Abs2StGB §82 Abs3
Rechtssatz: Beim Verbrechen der Aussetzung nach § 82 Abs 2 bzw Abs 3 StGB kommt es nur auf den Quasikausalzusammenhang zwischen Unterlassung (Imstichlassen) und konkreter Lebensgefährdung bzw Todeseintritt an. Die Primärursachen der lebensbedrohenden Hilflosigkeit sind gleichgültig. Entscheidungstexte 14 Os 69/94 Entscheidungstext OGH 18.08.1994 1... mehr lesen...