RS OGH 1994/8/18 14Os69/94

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Veröffentlicht am 18.08.1994
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Norm

StGB §82 Abs3

Rechtssatz

Die Erfolgsqualifikation des § 82 Abs 3 StGB kann dem Täter nicht schon auf Grund der Tatsache des Todeseintritts schlechthin, sondern erst dann angelastet werden, wenn der Tod eine (quasikausale) Folge des Imstichlassens ist. Das setzt die Feststellung voraus, daß die hinzugedachte Vornahme der gebotenen Hilfeleistung den Tod des Opfers mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit abgewendet hätte.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0092368

Dokumentnummer

JJR_19940818_OGH0002_0140OS00069_9400000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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