Norm
StGB §82 Abs3Rechtssatz
Die Erfolgsqualifikation des § 82 Abs 3 StGB kann dem Täter nicht schon auf Grund der Tatsache des Todeseintritts schlechthin, sondern erst dann angelastet werden, wenn der Tod eine (quasikausale) Folge des Imstichlassens ist. Das setzt die Feststellung voraus, daß die hinzugedachte Vornahme der gebotenen Hilfeleistung den Tod des Opfers mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit abgewendet hätte.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0092368Dokumentnummer
JJR_19940818_OGH0002_0140OS00069_9400000_003