Norm: StGB §53 Abs1StGB §54 Abs1StGB §54 Abs2StPO §494a Abs1
Rechtssatz: Die Entscheidung darüber, ob eine bedingte Nachsicht der Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher widerrufen oder (im Fall des Absehens vom Widerruf) die Probezeit verlängert wird, setzt gemäß § 54 Abs 1 iVm § 53 Abs 1 erster Satz StGB eine während der Probezeit begangene strafbare Handlung voraus. Deliktisches Verhalten im Zustand der Zurechnungsu... mehr lesen...