RS OGH 2019/4/9 14Os34/19k

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 09.04.2019
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Norm

StGB §53 Abs1
StGB §54 Abs1
StGB §54 Abs2
StPO §494a Abs1

Rechtssatz

Die Entscheidung darüber, ob eine bedingte Nachsicht der Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher widerrufen oder (im Fall des Absehens vom Widerruf) die Probezeit verlängert wird, setzt gemäß § 54 Abs 1 iVm § 53 Abs 1 erster Satz StGB eine während der Probezeit begangene strafbare Handlung voraus.  Deliktisches Verhalten im Zustand der Zurechnungsunfähigkeit – also die Begehung einer (bloß) mit Strafe bedrohten Handlung – scheidet hingegen als Widerrufsgrund und demnach auch als Voraussetzung für eine Probezeitverlängerung aus.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2019:RS0132557

Im RIS seit

20.05.2019

Zuletzt aktualisiert am

20.05.2019
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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